SATZUNG

der Stiftung Erinnerung, Bildung, Kultur

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

  1. Die Stiftung Erinnerung, Bildung, Kultur wirkt auf Grundlage des Stiftungsgesetzes vom 6. April 1984 (Dz.U. /Gesetzblatt/ von 2016.40) sowie der vorliegenden Satzung. Die Stiftung ist rechtsfähig.

  2. Die Stiftungsaufsicht führt der zuständige Fachminister.

§ 2

  1. Sitz der Stiftung ist Koźlice in der Gemeinde Zgorzelec. Die Stiftung wirkt auf dem Gebiet der Republik Polen sowie außerhalb ihrer Grenzen.

  2. Die Stiftung verwendet einen Stempel mit Aufschrift „Stiftung Erinnerung, Bildung, Kultur, Koźlice 1, 59-900 Zgorzelec”.

  3. Zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben kann die Stiftung permanente oder temporäre lokale Einrichtungen schaffen sowie anderen Gesellschaften und Stiftungen beitreten.

 

§ 3

Die Stiftung kann wirtschaftlich tätig werden.

§ 4

Die Stiftung ist auf unbegrenzte Zeit gegründet worden.

ABSCHNITT II

Stiftungszweck

§ 5

Zweck der Stiftung ist:

  1. die Unterstützung der regionalen Entwicklung durch Maßnahmen zum Gedenken an das historische Erbe der Region, zur Entwicklung der Kultur und zur Gestaltung des bürgerlichen Bewusstseins seiner Bewohner;

  2. die Förderung von Prozessen zur deutsch-polnischen Aussöhnung durch die Gestaltung einer Atmosphäre der Toleranz, des gegenseitigen Verständnisses und der Achtung sowie der Zusammenarbeit zwischen beiden Gesellschaften auf dem Gebiet des historischen Erbes mit besonderer Berücksichtigung der Erinnerung an das ehemalige Kriegsgefangenenlager Stalag VIII A;

  3. die Verbreitung von Ideen einer europäischen Gemeinschaft, welche der Aussöhnung, der Entwicklung und der Stabilisierung der Region dienen unter Berücksichtigung der regionalen und nationalen Besonderheiten;

  4. die Unterstützung der Entwicklung und der Tätigkeit des Europäischen Zentrums Erinnerung, Bildung Kultur sowie der Grenzregion.

§ 6

Die Zwecke der Stiftung werden u.a. realisiert durch:

  1. die Initiierung und Unterstützung der Zusammenarbeit der territorialen Selbstverwaltungen zur Umsetzung der in § 5 genannten Aufgaben der Stiftung;

  2. die Verbreitung von Informationen über lokale Selbstverwaltungs- und Bürgerinitiativen hinsichtlich des in § 5 genannten Handlungsbereiches;

  3. die intensive Zusammenarbeit mit den für die regionale Entwicklung zuständigen Institutionen und Organisationen mit Hinblick auf Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Europäischen Zentrums Erinnerung, Bildung Kultur (im Weiteren Zentrum genannt);

  4. die Übertragung und die auf die Bedürfnisse des Zentrums abgestimmte Anpassung von Erfahrungen und guten Praktiken in den Institutionen der EU- sowie anderen Länder, in denen stiftungsähnliche Ziele realisiert werden;

  5. die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, Institutionen sowie Privatpersonen, um zur Entwicklung des Zentrums, zur Pflege der Erinnerung und des historischen Erbes des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Stalag VIII A beizutragen;

  6. die Förderung der Tätigkeit des Zentrums und die Verbreitung von Werbematerialien über das Zentrum und die Region sowie über die Maßnahmen zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich des regionalen Erbes;

  7. die Durchführung von Forschungsarbeiten, Analysen und Gutachten im Bereich der Archivmaterialien bezüglich des Stalag VIII A;

  8. die Schaffung und Umsetzung von grenzüberschreitenden Konzepten und Projekten zum Gedenken an das Stalag VIII A in einer übernationalen Perspektive als eine Gedenkstätte von besonderer Bedeutung für das historische Bewusstsein der Gesellschaft im deutsch-polnisch-tschechischen Grenzgebiet.

ABSCHNITT III

STIFTUNGSVERMÖGEN

§ 7

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus Gründungsfonds mit einem Geldbetrag von 25.000 Zloty (in Worten: fünfundzwanzigtausend Zloty) sowie aus finanziellen Mitteln, Immobilien, Mobilien und anderen Vermögensrechten, welche die Stiftung im Laufe ihrer Tätigkeit gewinnt oder erwirbt.

  2. Der Gründungsfonds wird mit einem Betrag von 10.000 Zloty (in Worten: zehntausend Zloty) für die Betreibung der Wirtschaftstätigkeit bestimmt.

  3. Erträge der Stiftung sind insbesondere:

  1. Einnahmen aus Spendensammlungen und öffentlichen Veranstaltungen;

  2. Zuwendungen und Subventionen von juristischen Personen;

  3. Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

  4. Einnahmen aus dem vorhandenen mobilen und immobilen Stiftungsvermögen;

  5. Bankzinsen auf die finanziellen Mittel der Stiftung, welche auf dem Bankkonto deponiert werden;

  6. Einnahmen aus der Wirtschaftstätigkeit;

  7. Anteile an Erträgen juristischer Personen;

  8. Geldeinzahlungen, die im Rahmen ausländischer Hilfe überwiesen werden;

  9. andere Einnahmen.

§ 8

  1. Das Umsatzvermögen der Stiftung ist auf Bankkonten und in Wertpapieren angelegt.

  2. Das Vermögen und die Erträge der Stiftung sind für die Umsetzung der Satzungsziele sowie zur Deckung der Tätigkeitskosten der Stiftung bestimmt.

§ 9

  1. Die Stiftung führt den Finanzhaushalt und die Geschäftsbücher nach den jeweils in separaten Vorschriften festgelegten Grundsätzen.

  2. In den Geschäftsbüchern der Stiftung sind Wirtschaftstätigkeit und Satzungstätigkeit getrennt.

§ 10

  1. Die Stiftung haftet mit ihrem gesamten Vermögen für ihre Verbindlichkeiten.

  2. Wird die Stiftung als Erbin bedacht, gibt der Vorstand eine Erklärung über die Annahme der Erbschaft nur in dem Fall ab, wenn im Moment der Abgabe dieser Erklärung offensichtlich ist, dass die Aktiva der Erbschaft ihre Passiva deutlich übersteigen.

ABSCHNITT IV

STIFTUNGSORGANE

§ 11

  1. Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat, im Weiteren Rat genannt;

  2. der Stiftungsvorstand, im Weiteren Vorstand genannt.

§ 12

  1. Der Rat besteht aus Vertretern der Gründungsstifter – mit je einem Vertreter jedes Gründungsstifters – sowie aus Vertretern der Donatoren – mit je einem Vertreter jedes Donators, welcher der Stiftung finanzielle Mittel oder andere Vermögensrechte in Höhe von mindestens 20.000 Zloty (in Worten: zwanzigtausend Zloty) in Form einer Schenkung übergeben hat. Ihre Mitgliedschaft im Rat muss durch einen Ratsbeschluss bestätigt werden.

  2. Die Ratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung für ihre Beteiligung an der Arbeit des Rates.

  3. Jedes Ratsmitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13

Der Rat ist ein Initiativ-, Beratungs- und Kontrollorgan.

§ 14

  1. Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Rat kann darüber hinaus einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte wählen, welcher den Vorsitzenden bei Verhinderung vertritt.

  2. Die Ratssitzungen werden vom Ratsvorsitzenden auf eigene Initiative – sei es auf Vorschlag des Vorstands oder eines Ratsmitglieds – einberufen.

  3. Die Ratssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal statt.

  4. An den Ratssitzungen nimmt ein Vertreter des Vorstands teil.

§ 15

  1. Der Rat fasst Beschlüsse in allen Angelegenheiten gemäß seines Kompetenzbereichs.

  2. Die Ratssitzungen werden vom Ratsvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden (sofern dieser gewählt wurde) oder einem vom Vorsitzenden benannten Ratsmitglied geleitet.

3. Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

§ 16

Zu den Zuständigkeiten des Rates gehören:

  1. die Genehmigung des Finanzplans der Stiftung;

  2. die Prüfung der Jahresberichte des Vorstands samt Beurteilung der Arbeit des Vorstands sowie seiner Entlastung;

  3. die Begutachtung der langjährigen und jährlichen Pläne zur Realisierung der Stiftungszwecke;

  4. die Festlegung der Grundsätze zur Vergütung der Vorstandsmitglieder;

  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

  6. die Bestellung und Abberufung des Vorstands oder seiner jeweiligen Mitglieder;

  7. das Einverständnis in die Verfügung des Vorstands über das Vermögen der Stiftung sowie zum Eingehen von Verbindlichkeiten, welche 100.000 Zloty (in Worten: einhunderttausend Zloty) überschreiten.

  8. die Beschlussfassung über die Umwandlung, den Zusammenschluss oder die Liquidation der Stiftung sowie die Verwendung ihres Vermögens nach Liquidation;

  9. die Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Gesellschaften und Stiftungen.

§ 17

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Personen (darunter der Vorstandsvorsitzende), die vom Rat für die Dauer von 3 Jahren berufen werden.

  2. Die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedarf eines Ratsbeschlusses, gefasst mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Ratsmitglieder.

  3. Der Arbeitsvertrag mit dem Vorstandsvorsitzenden wird vom Ratsvorsitzenden abgeschlossen.

  4. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig zu Ratsmitgliedern berufen werden.

§ 18

  1. Zur Arbeit des Vorstands gehört das Treffen von Entscheidungen in allen Angelegenheiten, die nicht den Kompetenzen des Rates vorbehalten sind.

  2. Der Vorstand leitet die Gesamtheit der laufenden Stiftungstätigkeit und ihrer Organisationseinheiten, er verwaltet das Stiftungsvermögen und ist verantwortlich für die Erfüllung der Satzungsziele.

§ 19

Zu den Zuständigkeiten des Vorstands gehören:

  1. die Vertretung der Stiftung nach außen;

  2. die Beschlussfassung über langjährige sowie jährliche Programme der Stiftungstätigkeit nach Bewilligung durch den Rat;

  3. Verwaltung und Aufsicht über das Stiftungsvermögen;

  4. die Annahme von Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen;

  5. die Festlegung der Zahl der Stiftungsbeschäftigten sowie der Höhe der finanziellen Mittel zu deren Vergütung;

  6. die Teilnahme an den Ratssitzungen;

  7. die Berichterstattung über die Stiftungstätigkeit;

  8. die Organisation und Aufsicht über die Wirtschaftstätigkeit der Stiftung;

  9. die Aufstellung des Finanzplans der Stiftung.

§ 20

  1. Der Vorstandsvorsitzende ist zur Vertretung der Stiftung nach außen befugt.

  2. Willenserklärungen im Namen der Stiftung in Vermögensangelegenheiten, unter Vorbehalt von Art. 3, werden vom Vorstandsvorsitzenden und einem Vorstandsmitglied einvernehmlich abgegeben.

  3. In Personalangelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die mit dem Eingehen von Vermögensverpflichtungen bis zu einem Betrag von 50.000 Zloty (in Worten: fünfzigtausend Zloty) verbunden sind, liegt die Willenserklärung im Namen der Stiftung beim Vorstandsvorsitzenden.

§ 21

  1. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal alle zwei Monate.

  2. Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Verlangen des Rates einberufen.

  3. An den Sitzungen des Vorstands können mit beratender Stimme die Ratsmitglieder sowie geladene Gäste teilnehmen.

  4. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet werden.

ABSCHNITT V

SATZUNGSÄNDERUNGEN DER STIFTUNG

§ 22

Über eine Satzungsänderung beschließt der Stiftungsrat mit einer Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

§ 23

Über den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließt der Rat, nach Einholung der Meinung des Vorstands, mit einer Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

ABSCHNITT VI

WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT DER STIFTUNG

§ 24

Die Stiftung kann Wirtschaftstätigkeit betreiben durch:

  1. Tätigkeiten verbunden mit der Organisation von Ausstellungen, Konferenzen und Expertentreffen jeglicher Art, durch Schulungen, Seminare, Workshops, Konzerte und Projekte, immer jedoch unter Vorbehalt, dass diese Tätigkeiten mit den in § 5 dieser Satzung beschriebenen Zielen übereinstimmen;

 

  1. Verlagstätigkeit und Vertrieb von Publikationen, den Ankauf von Materialien, die dem Aufbau eines Archivs des Stalag VIII A und der Erarbeitung von thematisch orientierten Ausstellungen und Publikationen dienen.

ABSCHNITT VII

LIQUIDATION DER STIFTUNG

§ 25

  1. Die Stiftung unterliegt der Liquidation im Fall des Nichterfüllens der Satzungszwecke, für welche sie berufen wurde oder im Fall einer Erschöpfung der finanziellen Mittel und anderer Bestandteile des Vermögens.

  2. Der Beschluss über die Liquidation der Stiftung wird vom Rat, nach Einholung der Meinung des Vorstands, mit einer Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Fünfteln seiner Mitglieder gefasst.

  3. Der Liquidator der Stiftung wird vom Rat benannt.

  4. Zu den Pflichten des Liquidators gehören insbesondere:

  1. die Anmeldung des Antrags beim Landesgerichtsregister auf die Eintragung der Liquidationseröffnung;

  2. die Aufforderung der Gläubiger der Stiftung durch Presseanzeigen zur Anmeldung ihrer Forderungen innerhalb von drei Monaten ab Datum der Bekanntmachung;

  3. das Erstellen einer Eröffnungsbilanz und einer Bilanz nach der Beendigung der Liquidation sowie einer Gläubigerliste;

  4. das Anfertigen eines Liquidationsfinanzplans wie auch eines Plans zur Erfüllung der Verpflichtungen;

  5. Forderungseinzug und Veräußerung des restlichen Stiftungsvermögens;

  6. die Anmeldung der Liquidationsbeendigung beim Landesgerichtsregister zusammen mit dem Antrag auf Streichung der Stiftung aus dem Register;

  7. die Benachrichtigung des zuständigen Ministers über die Liquidation der Stiftung.

5. Das verbleibende Vermögen der Stiftung nach Liquidation soll den im Beschluss des Stiftungsrates benannten Zwecken dienstbar gemacht werden unter Berücksichtigung der von der Stiftung verfolgten Zwecke.

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